Verlängerung der Überbrückungshilfen
Wie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier am 24.11.2021 in einem Pressestatement bekannt gegeben hat, wird die aktuell geltende „Überbrückungshilfe III Plus“ von Januar bis Ende März 2022 als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen, die im Vergleich zum Referenzmonat 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachweisen können. Bei Umsatzausfällen ab 70 % werden im Rahmen der „Überbrückungshilfe IV“ bis zu 90 % der Fixkosten erstattet (bei der „Überbrückungshilfe III Plus“: 100 %).
Zusätzlich erhalten Unternehmen wie Schausteller, Marktleute und private Veranstalter, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, eine erweiterte Förderung.
Auch die „Neustarthilfe Plus“, über die Soloselbständige pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten können, wird bis Ende März 2022 verlängert.
Bitte beachten Sie, dass die Überbrückungshilfen nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden können!
Alle Informationen zu den aktuellen Corona-Hilfen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de; hier werden auch die FAQ zur Überbrückungshilfe IV sowie zur Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlicht.
Veranstaltungstipp:
Unser Online-Seminar "Corona-Hilfen-Update: Überbrückungshilfe III plus und IV, Neustarthilfe plus", das am 13. Januar 2022 von 16:00 bis 17:30 Uhr stattfindet, informiert Sie tagesaktuell über die genauen Voraussetzungen der Hilfen:
- Wann liegt ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vor?
- Welche Fixkosten sind förderfähig?
- Restartprämie und Personalkostenhilfe
- Eigenkapitalzuschuss
- Warenwertabschreibung
- Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, Digitalisierung
- Anpassungen für Reiseveranstalter und die Veranstaltungsbranche
- Erste Informationen zu den Schlussabrechnungen
- Bayerischen Sonderhilfe Weihnachtmärkte - Update