Die außerordentliche Wirtschaftshilfe
Hinweis: Aktuell sind Änderungen bei den Anträgen nicht möglich!
Weitere Details zur Antragsstellung erhalten Sie hier!
Die Bayerirsche Oktober-Hilfe
Anträge können von 26. Februar, 11 Uhr an gestellt werden
- Die Anträge können Unternehmen aus besonders stark betroffenen bayerischen Städten und Kreisen stellen, die wegen hoher Inzidenzzahlen bereits seit Oktober im Lockdown sind. Voraussetzung ist, dass sie November- bzw. Dezemberhilfe beantragt haben. Die Antragsstellung erfolgt über das Portal des Bundes.
- Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns im Berchtesgadener Land für 13 Tage gewährt (20.10. bis 1.11.2020).
- Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.
- Die Höhe der Oktoberhilfe wird auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt. Es werden grundsätzlich 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes erstattet.
Zeitschiene:
Anträge können ab 26. Februar 2021, 11 Uhr, gestellt werden.
Die Auszahlung startet voraussichtlich im März 2021.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/novemberhilfe/#st_text_picture_2
Die "November- und Dezemberhilfe"
An wen richtet sich die Außerordentliche Wirtschaftshilfe?
- Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
- Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
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Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Höhe der Fördersumme
- Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November und Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
- Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Hinweis Anstragestellung
Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe beantragt haben oder planen Überbrückungshilfe zu beantragen oder Unternehmen, die mehr als 5000,- Euro Fördersumme erwarten und alle Nicht-Soloselbständigen beauftragen bitte eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit, den Antrag auf November- und Dezemberhilfe für sie zu stellen.
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Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 30. April 2021.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie!
Den Direktantrag für Soloselbstständige sowie den Antrag mit prüfendem Dritten finden Sie hier!