Das Bundesprogramm "Überbrückungshilfe Corona"
Die Überbrückungshilfe II
Anträge können bis 31. Januar 2021 gestellt werden.
- Vorraussetzung dass der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Alternativ reicht ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- Die Fördersätze für die erstattungsfähigen Kosten betragen 90 Prozent.
- Alle Unternehmen können jetzt bis zu 50.000 Euro erhalten.
- Die Personalkostenpauschale beträgt 20 Prozent.
Anträge für die Überbrückungshilfe II werden online bis zum 31. Januar von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt für das betroffene Unternehmen gestellt.
Die Überbrückungshilfe III
- Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021.
-
Antragsberechtigt sind Unternehmen die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hatten. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Weitere Details zur Überbrückungshilfe III erhalten Sie hier!
Folgende Informationen erhalten Sie auf der Seite der IHK:
- Wer bekommt die Corona-Überbrückungshilfe?
- Rechenbeispiele: Ist Ihr Unternehmen antragsberechtigt?
- Wie viel Corona-Überbrückungshilfe wird gezahlt?
- Wie läuft der Prozess der Antragstellung?
- Allgemeine Informationen zur Überbrückungshilfe