Beantragung einer Entschädigung bei Kinderbetreuung
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.
Vorraussetzungen
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern, die das Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der/des selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektions- oder einer übertragbaren Krankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung kann online gestellt werden (siehe unter "Online-Verfahren").
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Vollzugsbehörde ist die für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV). Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Sitz beziehungsweise Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Formulare
- Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ - Erklärung, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Erstattung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand
Online Verfahren
- Elternhilfe Corona - Online-Antrag - Den Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG können Sie ganz bequem online stellen.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf der Seite der Regierung von Oberbayern!