Entschädigung für Tätigkeitsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes gem. §§ 56 ff IfSG
Verfahren bei Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
- Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung. Den Antrag auf Entschädigung für Selbstständige finden Sie hier! Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
- Die örtlich zuständige Behörde finden Sie hier!
- Die behördliche Anordnung kann durch das Gesundheitsamt Berchtesgadener Land ausgesprochen werden.
- Den Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen erhalten Sie hier!
Erkranken Angestellte und liegt eine Krankschreibung eines Arztes vor, so gelten die üblichen Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes. Welche Erkrankung vorliegt spielt keine Rolle. Soweit erkrankte Angestellte in häusliche Quarantäne müssen und gleichzeitig noch krank geschrieben sind, hat die Krankschreibung Vorrang und eine Erstattung nach dem IfSG an den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Liegt keine Krankschreibung oder Quarantäne-Anordnung vor, der/die Angestellte bleibt aber trotzdem zu Hause, so verliert er/sie seinen Anspruch auf Lohnzahlung oder muss ggf. Urlaub oder Überstunden einsetzen.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
- 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
- ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Arbeitsausfall wg. Kinderbetreuung (bis 12 Jahre) bei behördlicher Schul- und Kita-Schließung
Müssen Angestellte zu Hause bleiben, um ihr Kind aufgrund einer behördlichen Schul- oder Kita-Schließung zu beaufsichtigen, kann 67% des regulären Nettolohns an diese Angestellten gezahlt und später von der Behörde an den Arbeitgeber erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Angestellten schriftlich nachweisen können, dass die Einrichtung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder per Allgemeinverfügung geschlossen wurde. Ein Schreiben der Einrichtung über die Dauer der behördlichen Schließung ist erforderlich.
Kind (bis 12 Jahre) in Quarantäne
Bei Kinderbetreuung aufgrund vom Gesundheitsamt angeordneter Quarantäne des Kindes werden ebenfalls 67% vom Nettolohn an die Angestellten gezahlt und von der Behörde erstattet. Hierzu ist die schriftliche Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts für das Kind erforderlich.
Weitere Informationen finden hier!
Informationen zur Beantragung einer Entschädigung bei Kinderbetreuung erhalten Sie hier!
Angestellte mit Quarantäne-Anordnung
Wird für Angestellte vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, erhalten diese 100% ihres Nettolohns, welcher später seitens der Behörde an den Arbeitgeber erstattet wird. Dies gilt jedoch nicht ab dem ersten Tag der Abwesenheit. Das Gesetz, hier § 616 BGB, mutet dem Arbeitgeber zu, für einen vorübergehenden Zeitraum den Lohn trotz Ausfall der Angestellten weiterzuzahlen, und zwar ohne behördliche Erstattung. Es handelt sich dabei um keinen fest definierten Zeitraum. Die Ämter gehen hier von 4 bis 14 (!) Arbeitstagen Lohnfortzahlungspflicht aus. Diese Vorschrift des § 616 BGB kann in den Arbeitsverträgen jedoch abbedungen werden („Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB wird ausgeschlossen.“). In diesem Fall muss der Arbeitgeber vom ersten Tag der Quarantäne an kein Lohn fortzahlen und erhält Erstattung nach dem IfSG. Bitte prüfen Sie, ob die Arbeitsverträge dahingehend eine Regelung enthalten.
Angestellte in freiwilliger Quarantäne
Kommen Angestellte aufgrund nicht behördlich angeordneter Quarantäne ihrer Arbeitspflicht nicht nach, verlieren sie dadurch idR ihren Vergütungsanspruch. Dieser Fall könne eintreten, wenn Angestellte vorsorglich zu Hause bleiben oder sich als Kontaktperson zwar in Quarantäne begeben müssen, jedoch vom Gesundheitsamt keinen Bescheid hierüber erhalten. Hier müssen Angestellte entweder den Verdienstausfall hinnehmen oder Urlaub und Überstunden einsetzen, um die fehlende Arbeitszeit auszugleichen. Soweit möglich sollte die Arbeit in dieser Situation vom Homeoffice aus erledigt werden, um keine Verdienstausfälle zu riskieren.
Arbeitgeber ordnet Quarantäne an
Soweit der Arbeitgeber Angestellte nach Hause schickt, besteht für diese Angestellten weiterhin Vergütungspflicht. Lediglich für Angestellte mit Quarantäne-Bescheinigung kann Erstattung nach dem IfSG beantragt werden. Für alle anderen Angestellten muss der Arbeitgeber den Arbeitslohnanspruch weiterhin erfüllen. Arbeit von zu Hause aus darf jedoch, wo möglich, angeordnet werden.